Ende des Arbeitsvertrags: Was ist mit dem Unfallschutz?
Ihr Arbeitsvertrag endet - was geschieht mit Ihrem Unfallschutz im Zuge der obligatorischen Unfallversicherung?
Die obligatorische Unfallversicherung schützt in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmende vor den gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen oder Berufskrankheiten.
Die Unfallversicherung eines Mitarbeitenden endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn beim kündigenden Arbeitgeber aufhört. Wer nicht sofort wieder eine neue Stelle findet, sollte sich rasch bei der Arbeitslosenversicherung melden. Ab diesem Zeitpunkt ist man bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert.
Falls nach der Kündigung kein Stellenwechsel oder bspw. ein längerer Auslandaufenthalt, unbezahlter Urlaub etc. erfolgt, empfiehlt es sich, eine Abredeversicherung bei der Unfallversicherung des letzten Arbeitgebers abzuschliessen. Diese kann innert 31 Tagen nach dem letzten Tag mit Anspruch auf mindestens den halben Lohn für sechs Monate abgeschlossen werden.
Auch nach der Pensionierung endet die obligatorische Unfallversicherung über den ehemaligen Arbeitgeber. Anschliessend kann die Unfalldeckung bei der Krankenkasse eingeschlossen werden. Aber die Leistungen sind beschränkt. Bei der Unfalldeckung über die Krankenkasse kommt die Franchise sowie der Selbstbehalt gemäss der Police für die obligatorische Krankenversicherung zur Anwendung, analog wie bei einer Krankheit. Bei der Unfallversicherung über den Arbeitgeber gibt es für den Arbeitnehmer hingegen keine Kostenbeteiligung. Um eine Zusatzversicherung abschliessen zu können, bedarf es in der Regel einer Gesundheitsprüfung. Wer im Alter abgesichert sein will, sollte bereits in jungen Jahren eine Zusatzversicherung abschliessen, zum Beispiel für freie Arzt- und Spitalwahl, und dabei Unfall einschliessen. Als Arbeitnehmer wäre man in einem solchen Fall doppelt versichert. Allerdings sind die Prämien für Unfall sehr günstig.
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