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Horrende Inkassokosten: Was muss man bezahlen, was nicht?

Ein Brief vom Inkasso trifft ein und es werden eine Grundforderung sowie diverse Inkassokosten verrechnet. Wie sollen Sie vorgehen?

Lucas Haehnle
Publiziert am 04.08.2021
Dextra rechtsschutz inkassokosten zahlungsverpflichtungen illustration

Ein Brief vom Inkasso trifft ein und es werden eine Grundforderung sowie diverse Inkassokosten verrechnet. Wie sollen Sie vorgehen?

Prüfen Sie zuerst, ob die behauptete Grundforderung existiert, und falls ja, ob der ursprüngliche Gläubiger die Inkassofirma beauftragt hat, die Forderung einzutreiben («Zahlungsbedingungen» in AGB anschauen). Bei Forderungsabtretungen (Inkasso wird Gläubiger) ist zusätzlich ein schriftlicher Abtretungsvertrag erforderlich. Falls dies alles nicht zutrifft, ist der Gesamtbetrag grundsätzlich zu bestreiten.

Bei berechtigten Grundforderungen ist zu prüfen, ob diese fällig sind und Sie überhaupt im Zahlungsverzug sind. Nach Gesetz kann diesfalls grundsätzlich nur ein Verzugszins von 5%/Jahr verlangt werden. Mahnspesen sind i.d.R. nur zu zahlen, wenn diese mit dem ursprünglichen Gläubiger vereinbart und angemessen sind. Weitere vom Inkasso verlangte Kosten (z.B. Adressverifizierungs-, Bearbeitungskosten) sind ohne vertragliche Regelung meist nicht geschuldet. AGB der Gläubiger enthalten teils auch Verweise auf AGB der Inkassofirma, die nur gültig sind, wenn diese bei Vertragsschluss angenommen wurden. Oft wird auch ein Verzugsschaden nach Art. 106 OR behauptet, welchen das Inkasso meist nicht beweisen kann und daher zu bestreiten ist.

Das Inkasso nutzt oft die Betreibung als Druckmittel, aber zieht sie selten durch. Werden Sie doch betrieben, ist spätestens innert 10 Tagen Rechtsvorschlag bzgl. des unberechtigten Teils zu erheben. Nach 3 Monaten besteht die Möglichkeit Nichtbekanntgabe zu beantragen.

Zur Bestreitung der erwähnten Beträge können Sie die Musterschreiben auf dextra.ch verwenden (Dokumentencenter/ Alltag / Schreiben an Inkasso) und senden Sie diese per Einschreiben (bei bezahlter Grundforderung Zahlungsbeleg beilegen). Lassen Sie sich danach nicht ins Bockshorn jagen und bleiben Sie standhaft! Bei Fragen lassen Sie sich von uns beraten.