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Drohnen in der Schweiz: ja, aber Vorsicht

Hat Ihr Nachbar kürzlich eine Drohne gekauft? Kann es über Ihr Haus fliegen? Menschen auf der Straße filmen? Hier sind einige Regeln zu beachten

Albrecht Lotz
Publiziert am 02.06.2021
Dextra rechtsschutz drohnenflug schweizer dorf illustration

Der technologische Fortschritt hat dazu geführt, dass der Markt immer mehr fernsteuerbare Geräte anbietet, was zu einer ganzen Reihe von Einschränkungen geführt hat. Die Drohne ist hierfür ein perfektes Beispiel.

Die Verwendung dieser Geräte ist in der Verordnung des UVEK über besondere Kategorien von Luftfahrzeugen als «Flugmodelle» geregelt, wenn sie ein Gewicht von 30 kg nicht überschreiten. Über diesem Gewicht muss eine Genehmigung erteilt werden. Bei Modellen mit einem Gewicht von 0,5 kg oder mehr ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Schadenssumme von mindestens CHF 1 Mio. erforderlich. Darüber hinaus ist es verboten, Flugzeuge dieser Kategorie im Umkreis von 5 km eines zivilen oder militärischen Flugplatzes zu betreiben oder sich ohne Erlaubnis im Umkreis von 100 m einer Menschenansammlung zu nähern. Ausserdem kann der Zugang zu bestimmten Gebieten nicht nur durch Bundesgesetze, sondern auch durch kantonale und kommunale Behörden eingeschränkt sein. Deshalb ist es jeweils ratsam, sich vor der Benutzung eines Flugzeugs bei diesen zu informieren.

Da der Einsatz von Drohnen häufig mit Foto- oder Videoaufnahmen während des Überflugs verbunden ist, sind der Respekt vor der Persönlichkeit und der Datenschutz von Personen, die fotografiert oder gefilmt werden könnten, natürlich unerlässlich. Aus zivilrechtlicher Sicht geht es ganz einfach um das Recht am eigenen Bild (geregelt in Art. 28 ff. ZGB). Es sei daran erinnert, dass es in der Schweiz nur möglich ist, jemanden mit dessen Einwilligung zu filmen oder zu fotografieren, es sei denn, es besteht hierfür ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse (zum Beispiel das Bedürfnis, die Öffentlichkeit zu informieren) oder eine gesetzliche Grundlage.
Somit stellt das Sammeln des Bildes einer Person auch ohne deren vorherige Zustimmung nicht systematisch einen Verstoss dar. Dies wird insbesondere dann nicht der Fall sein, wenn diese Person auf der öffentlichen Strasse nicht besonders hervorgehoben oder individualisiert wird und letztlich nur eine zufällige Rolle auf dem aufgenommenen Foto spielt (zum Beispiel eine Menschenmenge). Andererseits ist es ein Verstoss, Bilder von Privatgrundstücken zu machen, die nur durch den Einsatz der Drohne wahrgenommen werden können.