Grillieren zu Hause - was ist erlaubt?
Die Grillzeit ist zurück, Ihre Nachbarn kosten dies voll aus. Aber stören Sie sich an Geruch und Rauch? Was können Sie dagegen tun?
Die Grillzeit ist zurück. Ihre Nachbarn geniessen voll davon. Aber stören Sie sich an Geruch und Rauch? Was können Sie dagegen tun?
Das Grillieren auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten ist grundsätzlich gestattet. Kritisch wird es, wenn die Hausordnung ein allgemeines Grillverbot vorsieht. Ein solche Regelung ist umstritten. Selbst der Schweizerische Hauseigentümerverband (HEV) hält fest, dass ein generelles Grillverbot nicht haltbar ist.
Dennoch gilt es gewisse Regeln zu beachten, damit die Stimmung nicht durch zwischenmenschliche Streitigkeiten getrübt wird. Art. 257f Abs. 2 OR hält fest, dass Mieterinnen und Mieter einer unbeweglichen Sache auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen müssen. Nach Art. 684 Abs. 2 ZGB sind im Nachbarrecht alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht verboten.
Grillieren auf dem Balkon ist damit grundsätzlich erlaubt, aber es hat in Massen zu geschehen. Daraus folgt, dass anderen Hausbewohner und die Nachbarn gewisse Beeinträchtigungen durch Grillgerüche und Lärm zu dulden haben, solange sich diese in einem vernünftigen Rahmen halten. Beispielsweise empfiehlt sich ein Gas- oder Elektrogrill, der im Gegensatz zum Holzkohlegrill den beissenden Rauch in Grenzen hält. Nebst den Geruchsimmissionen sollte auch übermässiger Lärm vermieden werden. Gemäss Mieterverband (MV) gilt aus Faustregel: Ab Beginn der Nachtruhe herrscht Tischlautstärke. Lautes Lachen, Singen und Grölen liegen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr drin. Die Nachtruhe gilt im Allgemeinen ab 22 Uhr.
Verstösse gegen die normierte Rücksichtspflicht können ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen. Der Vermieter hat zwar den unbelehrbaren Mieter vorerst abzumahnen, kann jedoch, wenn selbst eine Abmahnung nicht Abhilfe verschafft, ausserordentlich kündigen. Eine Kündigung nach Art. 257f Abs. 3 OR erfolgt mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Monats. In diesem Falle steht dem Mieter nicht einmal mehr der Antrag auf Mieterstreckung zu (Art. 272a Abs. 1 lit. b OR). Aus diesem Grund empfiehlt sich, Rücksicht walten zu lassen. Allenfalls können Sie Ihre Nachbarn beim nächsten Grillieren Teil Ihres Festes werden lassen und mit einem Gläschen Wein oder Bier das nachbarschaftliche Verhältnis fördern. Ohnehin macht ein Grillfest viel mehr Spass, wenn man es teilt. Prost!