E-Bike: einige Verkehrsregeln zum Merken
Sind Sie bereit, diesen Sommer mit Ihrem Elektrofahrrad zu fahren? Lesen Sie diese Verkehrsregeln, um Ihre Sicherheit zu gewährleisten
Haben auch Sie sich während der Corona-Virus-Pandemie entschieden ein E-Bike zu kaufen und fragen sich nun, was es in rechtlicher Hinsicht zu beachten gilt? Hier finden Sie einige spannende Informationen.
Die E-Bikes fallen rechtlich gesehen unter die Kategorie der Motorfahrräder. Man unterscheidet zwischen den langsamen E-Bikes oder Leicht-Motorfahrrädern (Art. 18 lit. b Ziff. 1 VTS) und den schnellen E-Bikes, terminologisch korrekt ausgedrückt: übrige Motorfahrräder (Art. 18 lit. a Ziff. 2 VTS). Unter Leicht-Motorfahrräder versteht man zweiplätzige Elektrofahrräder mit höchstens 0,5 kW Motorleistung und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h, mit Tretkraftunterstützung bis zu 25 km/h. Bei den schnellen oder übrigen Motorfahrrädern handelt es sich um E-Bikes, welche eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erreichen. Mit menschlicher Tretkraftunterstützung können sie bis zu 45 km/h schnell fahren. Die Motorleistung beträgt dabei maximal 1 kW.
Grundsätzlich gilt, dass sich die Fahrer von E-Bikes, unabhängig von der Kategorie die Vorschriften für Fahrradfahrer zu beachten haben (Art. 42 Abs. 4 VRV). Die Benützung von Radwegen ist für alle E-Bikes obligatorisch (Art. 42 Abs. 4 VRV i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SVG und Art. 33 Abs. 1 SSV).
Ist ein Fahrverbot für Fahrräder und Motorfahrräder nach Art. 19 Abs. 1 lit. c SSV signalisiert, so gilt dieses auch für E-Bikes. Eine Besonderheit gilt hingegen in den Bereichen mit der Signalisation «Verbot für Motorfahrräder» nach Art. 19 Abs. 1 lit. c SSV. Bei diesem Verbot dürfen die langsamen E-Bikes trotzdem mit laufendem Motor durchfahren. Die schnellen E-Bikes müssen den Motor aber abschalten.
Im Gegensatz zu normalen Fahrradfahrern ist gemäss Art. 3b Abs.1 VRV das Tragen eines Schutzhelmes für das Führen von schnellen E-Bikes obligatorisch. Für langsame E-Bikes gilt dieses Helmobligatorium nicht (Art. 3b Abs. lit. e VRV).
Für das Führen eines schnellen E-Bikes braucht es immer einen Führerausweis der Kategorie M (oder G) sowie ein Nummernschild. Für die Führer der langsamen E-Bikes ist dies grundsätzlich nicht notwendig (Art. 5 Abs. 2 lit. d VZV).
Das Führen eines E-Bikes ist erst ab 14 Jahren erlaubt. Für das Führen eines langsamen E-Bikes braucht es aber auch für die Zeit zwischen dem 14- und dem 16. Geburtstag einen Führerausweis (Art. 6 Abs. 5 VZV).