zurück

E-Bike: einige Verkehrsregeln zum Merken

Sind Sie bereit, diesen Sommer mit Ihrem Elektrofahrrad zu fahren? Lesen Sie diese Verkehrsregeln, um Ihre Sicherheit zu gewährleisten

Albrecht Lotz
Publiziert am 05.05.2021
Dextra rechtsschutz ebike verkehrsregeln illustration

Haben auch Sie sich während der Corona-Virus-Pandemie entschieden ein E-Bike zu kaufen und fragen sich nun, was es in rechtlicher Hinsicht zu beachten gilt? Hier finden Sie einige spannende Informationen.

Die E-Bikes fallen rechtlich gesehen unter die Kategorie der Motorfahrräder. Man unterscheidet zwischen den langsamen E-Bikes oder Leicht-Motorfahrrädern (Art. 18 lit. b Ziff. 1 VTS) und den schnellen E-Bikes, terminologisch korrekt ausgedrückt: übrige Motorfahrräder (Art. 18 lit. a Ziff. 2 VTS). Unter Leicht-Motorfahrräder versteht man zweiplätzige Elektrofahrräder mit höchstens 0,5 kW Motorleistung und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h, mit Tretkraftunterstützung bis zu 25 km/h. Bei den schnellen oder übrigen Motorfahrrädern handelt es sich um E-Bikes, welche eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erreichen. Mit menschlicher Tretkraftunterstützung können sie bis zu 45 km/h schnell fahren. Die Motorleistung beträgt dabei maximal 1 kW.

Grundsätzlich gilt, dass sich die Fahrer von E-Bikes, unabhängig von der Kategorie die Vorschriften für Fahrradfahrer zu beachten haben (Art. 42 Abs. 4 VRV). Die Benützung von Radwegen ist für alle E-Bikes obligatorisch (Art. 42 Abs. 4 VRV i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SVG und Art. 33 Abs. 1 SSV).
Ist ein Fahrverbot für Fahrräder und Motorfahrräder nach Art. 19 Abs. 1 lit. c SSV signalisiert, so gilt dieses auch für E-Bikes. Eine Besonderheit gilt hingegen in den Bereichen mit der Signalisation «Verbot für Motorfahrräder» nach Art. 19 Abs. 1 lit. c SSV. Bei diesem Verbot dürfen die langsamen E-Bikes trotzdem mit laufendem Motor durchfahren. Die schnellen E-Bikes müssen den Motor aber abschalten.

Im Gegensatz zu normalen Fahrradfahrern ist gemäss Art. 3b Abs.1 VRV das Tragen eines Schutzhelmes für das Führen von schnellen E-Bikes obligatorisch. Für langsame E-Bikes gilt dieses Helmobligatorium nicht (Art. 3b Abs. lit. e VRV).

Für das Führen eines schnellen E-Bikes braucht es immer einen Führerausweis der Kategorie M (oder G) sowie ein Nummernschild. Für die Führer der langsamen E-Bikes ist dies grundsätzlich nicht notwendig (Art. 5 Abs. 2 lit. d VZV).

Das Führen eines E-Bikes ist erst ab 14 Jahren erlaubt. Für das Führen eines langsamen E-Bikes braucht es aber auch für die Zeit zwischen dem 14- und dem 16. Geburtstag einen Führerausweis (Art. 6 Abs. 5 VZV).