Pflanzen am Nachbargrundstück: Was ist zu beachten?
Stört der Strauch des Nachbarn? Was viele nicht wissen: Die Höhe einer Pflanze sowie deren Grenzabstand zum Nachbargrundstück sind gesetzlich geregelt.
Die Höhe einer Pflanze sowie deren Grenzabstand zum Nachbargrundstück sind gesetzlich geregelt. Der Bund hat die Regelung dieser Punkte den einzelnen Kantonen überlassen.
Die Regelungen sind üblicherweise in den jeweiligen Einführungsgesetzen zum Zivilgesetzbuch zu finden. Die kantonale Gesetzgebung führt dazu, dass sich die Regelungen betreffend Grenzabstand und Höhe von Pflanzen in den Kantonen unterscheiden. Auch die Art der Pflanze (bspw. Tanne, Baum, Zierbaum oder Strauch) sowie deren Höhe haben einen Einfluss auf den Grenzabstand.
Grundsätzlich gilt: Je höher die Pflanze, desto grösser der vorgeschriebene Abstand zum Nachbarn. Im Kanton Zürich beispielsweise dürfen Sträucher gegen den Willen des Nachbars nicht näher als 60 Zentimeter an die nachbarliche Grenze gepflanzt werden. Zudem müssen Sträucher, deren Entfernung zum Nachbargrundstück 4 Meter oder weniger beträgt, so zugeschnitten werden, dass ihre Höhe das Doppelte ihrer Grenzentfernung nicht überschreitet. Konkret bedeutet dies, dass ein Strauch mit einer Grenzentfernung von einem Meter eine Höhe von maximal zwei Metern haben darf.
Werden die gesetzlichen Grenzabstände für Pflanzen nicht eingehalten, kann der benachbarte Grundstückeigentümer die Beseitigung oder den Rückschnitt der Pflanze verlangen.
Ein Beseitigungsanspruch besteht aber nicht in jedem Fall. Insbesondere wenn die Pflanze schon vor längerer Zeit gepflanzt wurde, kann der Anspruch auf Beseitigung verjährt sein. Dies geht wiederum aus den kantonalen Regelungen hervor. So verjährt der Anspruch auf Beseitigung im Kanton Zürich z.B. nach 5 Jahren und im Kanton Aargau nach 30 Jahren seit der Pflanzung.
Die betroffenen Parteien können die gesetzlichen Grenzabstände aber im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung verändern. Sie können die Abstände verringern, erhöhen oder gänzlich aufheben. Damit die Vereinbarung auch für den nachfolgenden Grundeigentümer verbindlich ist und eine allgemeine Klarheit bezüglich der Grenzabstände besteht, ist die Erstellung einer Dienstbarkeit und deren Eintragung im Grundbuch empfehlenswert.