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Kann ich ungewollte Geschenke zurückgeben?

Besonders in der Weihnachtszeit stellt sich für viele die Frage: Können unerwünschte Geschenke wieder zurückgegeben werden? 

Albrecht Lotz
Publiziert am 04.12.2022
Dextra rechtsschutz unerwuenschte geschenke rueckgabe recht illustration

Weihnachtszeit ist Geschenkezeit. Doch nicht jedes gut gemeinte Weihnachtsgeschenk ist ein Schuss ins Schwarze. Deshalb stellt sich in diesen Tagen oft folgende Frage: Können unerwünschte Geschenke wieder zurückgegeben werden?

Grundsätzlich gilt: Das Schweizer Gesetz kennt keinen Anspruch auf die Rückgabe einer bereits gekauften und mängelfreien Ware. Gemäss schweizerischem Obligationenrecht sind einmal abgeschlossene Verträge zu halten – ganz nach dem zwei Jahrtausende alten römisch-rechtlichen Grundsatz «pacta sunt servanda». Ob die Ware an der Ladentheke oder im Internet gekauft wurde, macht dabei keinen Unterschied, mit einer Ausnahme: Bei sogenannten Haustürgeschäften gewährt das Obligationsrecht eine Widerrufsfrist von 14 Tagen.

Dies mag so manchen Geschenkfreudigen überraschen, denn viele Konsumenten sind es gewohnt, einmal gekauftes – meist unter Einhaltung einer gewissen Frist – dem Verkäufer zurückgeben zu können und den bezahlten Preis rückerstattet zu bekommen. Ein solches Rücktritts- oder Widerrufsrecht kennt beispielsweise auch das Verbraucherrecht der EU. Wird jedoch in der Schweiz ein solches Rückgabeangebot von einem Händler unterbreitet, geschieht dies nicht aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, sondern aus Kulanz.

Ob ein Händler im Zusammenhang mit der Rückgabe einer gekauften Ware kulant ist oder nicht, ergibt sich meist aus ihren AGBs, ebenso wie die Rückgabeoption genau aussieht. Die Voraussetzungen können die Händler dabei selbst festlegen, meistens jedoch wird folgendes verlangt: Die gekaufte Ware darf keine Mängel aufweisen und muss originalverpackt sein, es muss eine Kaufquittung vorgewiesen werden und die Rückgabe muss innert einer angegebenen Frist erfolgen. Achten Sie beim Verpacken der Geschenke also darauf, dass die Originalverpackung nicht beschädigt wird und Sie die Quittung zum Weihnachtsfest gleich mitbringen, damit der Beschenkte die Ware, wenn gewünscht, schnellstmöglich zurückbringen kann.

Ist sich der Käufer bei seiner Geschenkwahl nicht sicher, so sei ihm geraten, einen Händler zu suchen, der ein Rückgaberecht gewährleistet. Natürlich steht es den beiden Parteien offen, sich vor dem Kauf gemeinsam bezüglich einer Rückgabeoption zu einigen. Achten Sie dabei darauf, dass Sie dies schriftlich tun, damit es bei Uneinigkeiten nicht zu Beweisproblemen kommt. Dies gilt sowohl für die Weihnachtszeit als auch unter dem Jahr.