Baumängel: Was müssen Sie beachten?
Es gibt selten einen Umbau, der problemlos verläuft. Das gilt es rechtlich bei Baumängeln zu beachten.
Es gibt selten einen Umbau, der problemlos verläuft. Als Bauherr oder Bauherrin müssen Sie bei Vorliegen eines Werkmangels auf ein besonderes Vorgehen achten. Dreh- und Angelpunkt ist die Bauabnahme.
Ab diesem Tag laufen die Rüge- und Garantiefristen. Die Garantiefrist beträgt bei unbeweglichen Sachen 5 Jahre. Nur bei arglistiger Täuschung beträgt die Garantiefrist 10 Jahre. Die Mangelbehebung scheitert jedoch meistens nicht an der Garantiefrist, sondern vielmehr an der sogenannten Mängelrüge. Die Bestellerin ist nämlich verpflichtet, das Werk bei der Abnahme zu überprüfen und offene Mängel, die unmittelbar ersichtlich sind, sofort zu rügen. Verpasst die Bestellerin die Mängelrüge, verliert sie Ihren Garantieanspruch, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Umbau so genehmigt wird. Eine Nachbesserung muss dann aus eigener Tasche bezahlt werden. Eine korrekte Mängelrüge kann Ihnen daher viel Ärger ersparen.
Mängel, die nicht sofort erkennbar sind, sondern sich innerhalb der Garantiefrist bemerkbar machen, müssen dem Unternehmer unmittelbar nach deren Erkennen gemeldet werden.
Ist ein Werkvertrag nach SIA-Norm 118 des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) abgeschlossen worden, hat man für die Mängelrüge etwas länger Zeit. Diesfalls muss bei sämtlichen Mängeln nicht sofort gerügt werden, sondern innerhalb der ersten zwei Jahre.