Homeoffice: Arbeitgeber Überwachung
Inwiefern darf der Arbeitgeber Arbeitnehmende im Homeoffice überwachen?
Seit der Einführung der Homeoffice-Pflicht, fehlt häufig der tägliche Kontakt zwischen der Arbeitgeberin und den Arbeitnehmenden. Die Arbeitnehmenden arbeiten von zu Hause aus, wobei die Arbeitgeberin oft darauf vertrauen muss, dass die Arbeitnehmenden die Arbeitsvorgaben einhalten. Es stellt sich die Frage, inwiefern die Arbeitgeberin die Arbeit im Homeoffice überwachen darf?
Bei der Überwachung der Arbeitnehmenden hat sich die Arbeitgeberin an strenge rechtliche Vorgaben zu halten. Diese ergeben sich insbesondere aus dem Arbeits- und Datenschutzrecht. Die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin (Art. 328 OR) beinhaltet den Schutz der Gesundheit und der Persönlichkeit der Arbeitnehmenden.
Demnach darf die Arbeitgeberin keine Überwachungs- und Kontrollsysteme einsetzen, welche das Verhalten der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz überwachen (Art. 26 ArGV 3). Dasselbe gilt für die Arbeit im Homeoffice.
Im Gegensatz zum Verhalten der Arbeitnehmenden, darf die Leistung überprüft werden. Hier gelten aber strenge Voraussetzungen, damit die Gesundheit und die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden gewahrt werden.
Damit die Leistungsüberwachung zulässig ist, muss diese im Betriebsinteresse liegen, verhältnismässig sein und die Arbeitnehmenden müssen darüber in Kenntnis gesetzt werden. Zudem sind die datenschutz- und strafrechtlichen Schranken zu beachten. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat diese Bedingungen in einer Wegleitung konkretisiert.
Es sind bei einer Leistungsüberwachung folglich immer eine Interessensabwägung sowie eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Eine Leistungs- oder Sicherheitsüberwachung ist auf das Minimum zu beschränken - eine ständige Präsenz- und Arbeitsüberwachung ist nicht zulässig - und die Arbeitnehmenden sind in jedem Fall über die Überwachungsmechanismen zu informieren.
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