Wann können Ferien und Überstunden ausgezahlt werden?
Wann dürfen Ferien und Überstunden ausbezahlt werden, und welche Sonderregelung gilt bei Kündigung?
Während oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses taucht immer wieder die Frage auf, ob Ferien und Überstunden ausbezahlt werden dürfen bzw. müssen und wenn ja, in welchem Verhältnis.
Grundsätzlich gilt: Ferien müssen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses in natura bezogen und dürfen nicht ausbezahlt werden (sog. Abgeltungsverbot). Es handelt sich dabei um eine zwingende Regelung, um den Erholungszweck der Ferien sicherzustellen. Bei Missachtung dieses Abgeltungsverbots besteht für den Arbeitgeber das Risiko, dass er die Ferien bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch einmal auszahlen muss, wenn der Arbeitnehmer dies fordert.
Ausnahmsweise können die Ferientage am Ende des Arbeitsverhältnisses durch Lohn abgegolten werden, wenn ein Bezug aus dringenden betrieblichen Gründen nicht möglich ist oder wenn der Ferienanspruch die verbleibende Zeit bis zur Beendigung überschreitet. In diesem Fall sind die Ferien im Verhältnis 1:1, d.h. ohne Zuschlag auszuzahlen.
Überstunden hingegen können grundsätzlich nur im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer mit Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen werden. Dieser Freizeitausgleich kann auch mittels schriftlicher Vereinbarung festgelegt werden. Unter diesen Umständen besteht kein Anspruch auf Überstundenentschädigung.
Werden die Überstunden nicht durch Freizeit kompensiert und wurde nichts abgemacht, hat der Arbeitgeber die Überstunden zum normalen Lohn samt Zuschlag von mindestens einem Viertel zu entschädigen. Mittels schriftlicher Vereinbarung oder durch Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag kann davon abgewichen werden.
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