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Trampolin im Garten: welche Haftung?

Haben Sie ein Trampolin für Ihr Kind und seine Freunde aufgestellt und Sie fragen sich, inwiefern Sie für Unfälle haften? Informieren Sie sich jetzt.

Albrecht Lotz
Publiziert am 15.05.2021
Dextra rechtsschutz trampolin garten haftung illustration

Haben Sie ein Trampolin für Ihr Kind aufgestellt, jetzt benutzen es aber auch Nachbarskinder und Sie fragen sich, inwiefern Sie für Unfälle haften? Dann stehen Sie mit Ihrer Frage nicht allein.

Grundsätzlich hat, wer einen gefährlichen Zustand bewirkt, alle erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, damit sich dieses Risiko nicht verwirklicht (sogenannter Gefahrensatz). Sie als Eigentümer*in haften somit für die sorgfältige Instandhaltung und die Sicherung des Trampolins. Das heisst, Sie sind primär dafür verantwortlich, dass das Trampolin richtig aufgestellt und unterhalten wird. Das BFU (die Beratungsstelle für Unfallverhütung) hat eine Checkliste erstellt, mit der Sie sicherstellen können, dass Sie das Trampolin korrekt warten. Diese finden Sie hier: https://www.bfu.ch/media/vujkno5v/freizeit-trampolin-1.pdf

Zusätzlich gehört zu Ihren Pflichten die Überwachung der Kinder bei der Benützung des Trampolins. Sie sollten folglich sicherstellen, dass immer eine Person die Kinder im Blick hat, wenn diese das Trampolin benutzen. Zur Sicherung des Trampolins gehört allerdings auch, dass ein unbefugter Zugang zum Trampolin verhindert wird.

Dieser Pflicht kommen Sie nach, wenn das Trampolin abgeschlossen werden kann. Teilweise lassen sich Kinder von Ihrem Vorhaben trotzdem nicht abbringen. Sofern Sie dies bei Ihren Nachbarskindern feststellen, sollten Sie unbedingt die Eltern der jeweiligen Kinder kontaktieren, um Verletzungen der Kinder vorzubeugen.